http://www.klosterbrauerei-weissenohe.de/
Reines Quellwasser – und das Reinheitsgebot.
Seit Jahrhunderten Garanten fürs Weißenoher Klosterbier
Sinngemäß übersetzt bedeutet Weißenohe „Ort am weißen Bach“. Gemeint ist die Kalkach. Ein Bach, der wie alle Wasserläufe- und Quellen unserer Region sehr kalkhaltig ist. Gut zu sehen auch an den nahe gelegenen Kalk-Sinterstufen entlang der Lillach.
Hoch oben, in den Jurahöhen der fränkischen Schweiz entspringt dagegen unser Brauwasser. Die gut geschützten Quellen liegen an den gleichen Stellen, wie die ursprünglichen Klosterquellen und liefern bis heute hervorragendes Brauwasser. Das bestätigen uns sein Geschmack – und die jährlichen, strengen Kontrollen der Behörden.
Das harte, kalkhaltige Wasser ist charakteristisch für daraus gebraute Biere. Es eignet sich ganz besonders für nicht zu stark gehopfte, dunklere Biere. Typisch fränkisch eben - genau wie alle anderen Weißenoher Bierspezialitäten: Kostbarkeiten unserer Region.
Klösterliche Brautradition verpflichtet...... idealerweise nur zur Qualität
In unserer unmittelbarer Nachbarschaft sind Hopfen und Malz noch nicht verloren. In Lilling und Herpersdorf, kultivieren Hopfenbauern den „Hersbrucker“. Eine Hopfen-Spezialität, die den Weißenoher Bierspezialitäten erst ihre elegante Herbe verleiht.
Auch ein großer Teil unserer Braugerste stammt aus den Jurahöhen unserer Region. Schon zu klösterlichen Zeiten wurden sie zum Braugerstenanbau genutzt. Denn die mageren Böden führen zu einer sehr eiweißarmen und somit hervorragenden Qualität der Gerste, die schließlich in ortsnahen Mälzereien zu Braumalz verarbeitet wird.
Mehr Zutaten als Wasser Hopfen und Malz braucht kein Bier. Das besagt bereits das bayerische Reinheitsgebot von 1516.
Die Vierte, nach dem heutigen Reinheitsgebot erlaubte Zutat – die Hefe - vermehren wir fortlaufend im eigenen Betrieb.
Wir sind stolz darauf, auch in Zukunft so gute Biere zu brauen.
Wer uns besucht, erlebt vor allem eines: persönliche Nähe. Das gilt in der Brauerei – und ganz besonders in unserer Gaststätte. Herausragende Bierqualitäten und das urige, klösterliche Ambiente machen aus jeden Ausflug zu uns, ein ganz besonderes Erlebnis. Und mit unseren Klosterbieren nehmen Sie einen süffig würzigen Teil unserer fränkischen Biervielfalt mit nach Hause.
Womit wir brauen :Natürlich halten wir uns beim Bierbraueren an das bayerische Reinheitsgebot von 1516.
In den strengen Biolandverarbeiterrichtlinien wird das Reinheitsgebot den heutigen Anforderungen angepasst. Sie garantieren ein Höchstmaß an Anspruch an die Reinheit der Zutaten, die Nachverfolgbarkeit derer Herkunft, umweltbewusstes handwerkliches Brauen und naturbelassenen Geschmack.
Originaltext:
Item wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain mass über ainen pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die mass über zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst haben würde sol er doch das kains weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichhen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stüchh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeutn ainen Emer piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un ausschenken erlaube unnd unuerpotn.
Übersetzung:
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli (29. September) bis Georgi (23. April) eine Maß (bayerische, entspricht 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten - nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen - sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gastwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (enthält etwa 60 Liter) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeinsame Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken. Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde, nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind, zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluss über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.